Gemafreie Musik

Gemafreie Musik ist Musik, für deren Nutzung üblicherweise keine Lizenzgebühren anfallen. Diese Lizenzgebühren werden normalerweise an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA genannt) gezahlt. Zum anderen kann man auch sagen, dass ein Werk gemafrei ist, wenn das Urheberrecht erloschen ist. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn der Komponist, von dem das Lied üblicherweise stammt, länger als 70 Jahre tot ist und somit die sogenannte Schutzfrist abgelaufen ist, die gesetzlich geregelt wird.
Will man beispielsweise in öffentlichen Betriebsstätten, wie Geschäften, Restaurants, Hotels, Fitness-Studios oder auch Sportstadien, Musik spielen lassen oder bekannte Medien mit Musik untermalen, um diese perfekt öffentlich präsentieren zu können oder auch gewerblich zu nutzen, ohne dabei aber GEMA-Gebühren zahlen zu müssen, kann man die sogenannte gemafreie Musik von Komponisten einsetzen. Denn diese haben keinen sogenannten Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft wie etwa auch der GEMA geschlossen haben.
Die Nutzungsrechte werden dann soweit eingeräumt, wie es gern der Komponist hätte. Diese sind üblicherweise nach Art und Umfang auch verhandelbar. Der Komponist nimmt üblicherweise seine Rechte dann auf eigene Faust wahr. Selbstverständlich entstand hier kurzzeitige eine Marktlücke, die sich schnell zu Eigen gemacht wurde. So gibt es mittlerweile kommerzielle Anbieter, sogenannte Production Music, die die gemafreie Musik anbieten.
Diese Anbieter, die man auch als verlagsähnlich ansehen kann, räumen den Kunden (also Nutzern) in der Regel ein einfaches Recht ein, welches zur öffentlichen und gewerblichen Nutzung eines fertig produzierten Musiktitels berechtigt. Größte Angebote findet man wohl unter den Instrumentaltiteln aus den Bereichen Dance, Pop, Entspannungs- und Filmmusik. Gesangsaufnahmen, welche gemafrei sind, findet man jedoch in aller Regel nicht. Keinesfalls sollte gemafreie Musik mit der sogenannten Royalty Free Music verwechselt werden. Hierbei handelt es sich um die Tatsache, dass Verlagsrechte und vor allem auch die Leistungsrechte an den fertigen Produktionen bereits geklärt sind. Sind diese Werke bei den sogenannten Verwertungsgesellschaften registriert, muss hier üblicherweise ebenfalls GEMA-Gebühr gezahlt werden.

Author: m.kotenev on 20. Juli 2011
Category: Allgemein

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